Die für das Tuning maßgeblichen Regelungen der FZV sowie der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung: StVZO § 18 (Zulassungspflichtigkeit): entfallen. Aus der StVZO gestrichen.
StVZO § 19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis): Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt (nur), wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
* a) die Fahrzeugart geändert wird,
* b) eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, oder
* c) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
* d) "vierte Alternative": Die vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO. Beispiel: Ein Bauteil ist anbauabnahmepflichtig ist, die Anbauabnahme wurde jedoch nicht durchgeführt.
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn für die eingebauten Teile (nach a,b,c) eine eigene deutsche (§ 22 StVZO) oder EG-weite Betriebserlaubnis oder eine Bauartgenehmigung (§ 22 a StVZO) besteht die ausdrücklich keine Anbauabnahme erfordert, oder wenn der Anbau der Teile dem Fahrzeughersteller im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 StVZO genehmigt worden ist. Eine erloschene Betriebserlaubnis kann ohne Rückbau nur durch eine Abnahme der Änderung bei einem KFZ-Prüfer wiederhergestellt werden. Mit ABE nach §19.3 StVZO oder per Einzelabnahme nach § 21 StVZO. Die gilt nicht für Teile gem. §22a StVZO, da hier eine neue Bauartgenehmigung erteilt werden muss.
StVZO § 22a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile): Bestimmte Einrichtungen müssen immer in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: Reifen, Scheiben und Folien für Scheiben, Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen u. a. Diese Fahrzeugteile dürfen zur Verwendung im öffentlichen Verkehr nur angeboten, veräußert oder erworben werden, wenn sie mit einem amtlichen Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Bei Gebrauchtfahrzeugen genügt es im Einzelfall, wenn die „In etwa Wirkung“ erfüllt ist oder wenn die Einrichtung nicht oder nur mit hohem finanziellen Aufwand umgebaut werden kann. Derartige Teile dürfen nicht verändert werden. Sehr beliebt sind beispielsweise lackierte Rückleuchten. Hier wird die Bauart der Leuchte in unzulässiger Weise geändert.
StVZO § 69a (Ordnungswidrigkeiten): Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Beschränkungen nicht beachtet.
Fazit: In der Regel gehört zu vielen selbst vorgenommenen Umbauten (BG-Pflichtig oder ABE-Relevant aber Ungeprüft) eine Einzelabnahme beim Sachverständigen (Baurat). Um diese zu vermeiden, kann man Fahrzeugteile mit ABE, also „Allgemeiner Betriebserlaubnis“ kaufen. Diese sind oft von einer Einbauabnahme unabhängig. Teilegutachten sind eine Beurteilunghilfe für Sachverständige. Bei eintragungspflichtigen Änderungen, für die keine ABE oder BG besteht oder die von einer Einbauabnahme abhängig sind (laut Gutachten) muss der Sachverständige die Beurteilung selbständig vornehmen. Eine Einbauabnahme ist oft bei Felgen, Fahrwerken und Aerodynamik-Bauteilen notwendig. Anschließend wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) um die Erweiterungen ergänzt und die eingetragenen Umbauten beeinflussen die BE des Fahrzeugs nicht mehr. Zum Nachweis sollte die Abnahme bei der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen werden. Nach § 13 FZV sind rechtlich relevante Änderungen "unverzüglich" von den Zulassungsstellen einzutragen. In anderen Fällen sind die Papiere mit etwaigen Anbauanweisungen und Einbaubestätigungen mitzuführen.
In Österreich ist Tuning nur zulässig, wenn es den gesetzlichen Voraussetzungen des Kraftfahrgesetzes (KFG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung genügt